Diejenigen, deren Rechte verletzt wurden, können entweder direkt eine vollständige gerichtliche Klage einreichen, oder Sie können innerhalb der Frist für die Einreichung einer Klage gegen Verwaltungsverfahren, die diese Rechte verletzen, eine Annullierung und vollständige gerichtliche Klage zusammen einreichen.
Im Verwaltungsrecht beginnt die Frist für die vollständige gerichtliche Klageschrift ab dem Zeitpunkt der vollständigen Kenntnis des Schadens durch die Handlung oder Handlung, die den Schaden verursacht hat.
Dauer der direkten vollständigen gerichtlichen Klageerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund von Verwaltungsakten;diejenigen, deren Rechte durch Verwaltungsakte verletzt wurden, müssen sich vor der Klageerhebung an die zuständige Verwaltung wenden, um die Erfüllung ihrer Rechte innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser Handlungen durch schriftliche Mitteilung oder auf andere Weise und in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Klage zu beantragen. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung dieser Anträge kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die betreffende Transaktion gemeldet wurde, eine vollständige Gerichtsverhandlung eingereicht werden. Wenn die Verwaltung nicht innerhalb von 60 Tagen auf die Anfrage reagiert, gilt die Anfrage am Ende dieser Frist als abgelehnt. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag abgelehnt wurde, kann innerhalb einer zweiten 60-tägigen Frist eine vollständige Gerichtsverhandlung eingereicht werden.
Dauer der vollständigen Gerichtsverfahren direkt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund von Verwaltungsverfahren;Dauer der Allgemeinen Klageerhebung: die vollständige Gerichtsverfahren müssen innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsverfahrens bei den Verwaltungsgerichten und 30 Tagen bei den steuergerichten eingereicht werden. In der Regel gelten diese Fristen für die Einreichung eines vollständigen Gerichtsverfahrens gegen alle Verwaltungsverfahren. Aufgrund der Art der Verwaltungsverfahren können in sondergesetzen oder sonderklauseln gesonderte Verfahrensfristen außerhalb der Allgemeinen Verfahrensfristen vorgesehen werden. In diesem Fall gilt nicht die Dauer der Allgemeinen Klageerhebung, sondern die Dauer der besonderen Klageerhebung, die im Gesetz über die Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, diese besondere Frist. Damit die Frist für die sonderklage jedoch eingehalten werden kann, muss die Dauer der sonderklage in dem von der Verwaltung vorgenommenen Verfahren deutlich angegeben werden. In Fällen, in denen die Dauer der besonderen Klageerhebung im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich angegeben ist, kann innerhalb der Allgemeinen Klageerhebung gegen dieses Verwaltungsverfahren eine vollständige gerichtliche Klage eingereicht werden.
Vor der Einreichung einer verwaltungsklage durch die Betroffenen kann die Aufhebung, Rücknahme, Änderung oder Durchführung eines neuen Verfahrens von der höheren Behörde beantragt werden, wenn es keine höhere Behörde gibt, kann die Behörde, die die Transaktion durchgeführt hat, innerhalb der 60-tägigen verwaltungsklage beantragt werden. Dieser Antrag stoppt die Dauer der verwaltungsklage, die mit der Bearbeitung begonnen hat. Wenn innerhalb von sechzig Tagen keine Antwort gegeben wird, gilt der Antrag als abgelehnt. Wird der Antrag abgelehnt oder als abgelehnt angesehen, beginnt die Frist für die Einreichung der Klage erneut zu laufen und wird auch die Zeit bis zum Anmeldetag berücksichtigt
Die Betroffenen können innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Mitteilung eine vollständige gerichtliche Klage einreichen, indem Sie eine Klage auf Löschung einer verwaltungsmaßnahme einreichen, die Ihre Rechte verletzt, nach der Entscheidung dieses Falles, nach der Mitteilung der Entscheidung oder der Entscheidung, die im Falle der Anwendung von Rechtsmitteln zu diesem Thema zu treffen ist. Für Schäden, die sich aus der Ausführung eines Verwaltungsverfahrens ergeben, können Sie innerhalb der 60-tägigen Frist ab dem Datum der Ausführung des Verfahrens eine vollständige gerichtliche Klage einreichen.
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