Veranstaltungen
Der Antragsteller, der als Soldat in derselben Einheit als Korporal diente, während er seine Wehrpflicht erfüllte.H.D. angegriffen wurde. Nach Zeugenaussagen war der Antragsteller während des körperlichen Eingriffs mit Handschellen an die heizwabe gefesselt und I.H.D. er scherzt. Einige Zeit nach dem Vorfall wurde die Milz des erkrankten Antragstellers entfernt, nach dem medizinischen Verfahren wurde ein Bericht über ihn als wehruntauglich ausgestellt und der Antragsteller demobilisiert. Der Vater des Antragstellers klagte über körperliche Gewalt gegen seinen Sohn.
Die strafrechtliche Untersuchung durch die militärjustizbehörden ergab schließlich, dass es keinen Platz für eine Strafverfolgung gibt. Als Ergebnis des individuellen Antrags auf diese Entscheidung entschied das Verfassungsgericht, dass die verfahrensdimension des missbrauchsverbots verletzt wurde, eine erneute Untersuchung durchgeführt und dem Antragsteller eine moralische Entschädigung gezahlt wurde. Nach der vertragsverletzungsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft einen sachverständigenbericht erhalten, auf der Grundlage dieses Berichts entschieden, dass es keinen Platz für eine Strafverfolgung gibt, aber die Entscheidung über die Berufung aufgehoben und I.H.D. gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Folter eingeleitet. Der Antragsteller reichte auch eine vollständige Gerichtsverfahren gegen das Ministerium für Nationale Verteidigung vor dem Obersten Militärverwaltungsgericht (AYIM) ein; AYIM wies den Fall mit der Begründung zurück, dass es keinen Servicefehler gab, und die Entscheidung wurde durch eine Überprüfung des Rechtsweges abgeschlossen. Das Verfassungsgericht entschied auf Antrag des Antragstellers, dass die verfahrensdimension des missbrauchsverbots entsprechend der Begründung der vertragsverletzungsentscheidung verletzt wurde.
Das Strafgericht I.H.D.yi asta verurteilte ihn wegen Körperverletzung zu 1 Jahr Gefängnis, aber unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft des Täters setzte er die Strafe als 10 Monate Gefängnis fest und entschied, die Offenlegung des Urteils (HAGB) aufzuschieben.
Ansprüche
Der Beschwerdeführer behauptete, dass das Folterverbot wegen körperlicher Gewalt, die von seinem Vorgesetzten während des Wehrdienstes ausgeübt wurde, verletzt worden sei.
Würdigung Des Gerichts
22/5/1930 datiert und 1632 nummeriert Militärstrafgesetzbuch 117. gemäß dem asta-Artikel ist für die Straftat eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erforderlich. In der Urteilsbegründung ist der Beschwerdeführer I.H.D. er wurde zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt und die Strafe mit ermessensnachlass wurde auf 10 Monate festgesetzt. Das Gericht verhängte eine Strafe nahe der unteren Grenze und reduzierte die Strafe unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Zukunft des Angeklagten. Obwohl das Urteil den Richtern gehört, sollte diese Frage in der Begründung diskutiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte ein Soldat ist, öffentliche Gewalt anwendet, die Person, die Gewalt anwendet, erhängt ist und die Person, die während der Tat Gewalt ausgesetzt ist, in Handschellen ist, und in der Entscheidung sollte gezeigt werden, dass ein angemessenes Ergebnis erreicht wurde. Ohne die Einhaltung dieser Erwägungen in der Entscheidung wurde festgestellt, dass die Strafe in Bezug auf das Verbrechen, das als Sanktion bis zu 2 Jahre Haft vorgesehen ist, keine Abschreckung bieten kann und auch nicht ausreicht, um die Viktimisierung zu beseitigen.
Andererseits gibt es objektive und subjektive Bedingungen für die Entscheidung des HAGB. In der Urteilsbegründung ist zu diskutieren, ob der Angeklagte ein Soldat ist und eine vorsätzliche Gewalttat begangen hat, und es ist nachzuweisen, dass ein angemessenes Ermessensspielraum ausgeübt wurde. In der Urteilsbegründung wurde jedoch festgestellt, dass die Aussagen im entsprechenden Gesetz nur durch Wiederholung der urteilsklausel der hagb-Institution gerechtfertigt waren. Das Urteil in diesem Zusammenhang; trotz der Umstände des Vorfalls, der Tatsache, dass der Angeklagte ein Soldat in der Position des Klägers war und die Tat vorsätzlich begangen wurde, wurde keine Bewertung vorgenommen, die die Schaffung eines HAGB-Urteils auf eine rechtliche Grundlage stellen würde. Für die Straftat einer vorsätzlichen Handlung körperlicher Gewalt wurde die im Gesetz ausdrücklich festgelegte HAGB-Einrichtung angewendet, die zwar keine gesetzliche Verpflichtung besteht und in dieser Hinsicht einen vollen Ermessensspielraum hat, aber keine rechtliche Wirkung auf den Angeklagten haben wird. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Richter ihre ermessensbefugnisse nutzen, um die Folgen dieser Handlung so gering wie möglich zu halten, anstatt zu zeigen, dass vorsätzliche körperliche Gewalt in keiner Weise toleriert werden kann.
Im Rahmen all dieser Feststellungen wurde während des Strafverfahrens körperliche Gewalt gegen den Antragsteller festgestellt, aber das Urteil am Ende des Prozesses bot keine angemessene/angemessene Behandlung für den Angeklagten in Bezug auf Abschreckung und Viktimisierung, so dass der viktimismus des Antragstellers fortgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Schluss gezogen, dass das Verfahren, das keine Abschreckung vorsieht, zu Straffreiheit führt und den Eindruck erweckt, dass der Angeklagte von der Strafe befreit ist, und dass es eindeutig den Verpflichtungen des Staates widerspricht, eine strafrechtliche Untersuchung durchzuführen, die sicherstellen kann, dass die Verantwortlichen mit angemessenen und angemessenen Strafen bestraft werden, um ähnliche Verstöße zu verhindern.
Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass aus den beschriebenen Gründen die materielle und verfahrensmäßige Dimension des Folterverbots verletzt wurde.
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