Die Entscheidung, die Vollstreckung zu stoppen, ist eine vorübergehende Entscheidung, die getroffen wird, um zu verhindern, dass Personen Schaden erleiden, wenn das Verfahren, gegen das eine Nichtigkeitsklage eingereicht wurde, von der Verwaltung durchgeführt wird, ohne auf den Abschluss des Verfahrens zu warten.
Die Eröffnung einer Klage im Staatsrat oder vor Verwaltungsgerichten stoppt nicht die Durchführung des angefochtenen Verwaltungsverfahrens. Ebenso stoppt ein Antrag auf Berufung beim Landesverwaltungsgericht die Durchführung des Verfahrens nicht von selbst. Die Aussetzung der Vollstreckung muss vom Kläger zusätzlich beantragt werden. Die Fälle, in denen die Vollstreckung eingestellt wird, werden zunächst geprüft und entschieden.
Um die Entscheidung zu treffen, die Exekution zu stoppen, müssen die folgenden zwei Bedingungen, die das Gesetz fordert, zusammen erfüllt werden :
Im Falle der Anwendung des Verwaltungsverfahrens entstehen schwer zu beseitigende oder unmögliche Schäden,
das Verwaltungsverfahren ist eindeutig rechtswidrig.
Wenn die beiden oben genannten Bedingungen zusammen erfüllt sind, kann der Beklagte nach Erhalt der Verteidigung der Verwaltung oder nach Ablauf der verteidigungsfrist entscheiden, die Vollstreckung durch das Gericht unter Berufung auf Begründung einzustellen.
Die Durchführung von Verwaltungsverfahren, deren Wirkung durch die Anwendung erschöpft ist, kann auch ohne Verteidigung der Verwaltung gestoppt werden, um nach Erhalt der Verteidigung erneut entschieden zu werden. Allerdings gelten die Ernennungen, Ernennungen, Aufgaben-und Titelwechsel, Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit vorübergehenden oder dauerhaften Einsätzen, die über Beamte festgelegt werden, nicht als Verwaltungsverfahren, deren Wirkung durch die Umsetzung erschöpft wird.
Bei der Entscheidung, die Vollstreckung zu stoppen, ist es obligatorisch anzugeben, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren eindeutig gegen das Gesetz verstößt und welche schwer oder unmöglichen Schäden bei der Durchführung des Verfahrens entstehen. Es kann nicht entschieden werden, die Vollstreckung nur mit der Begründung zu stoppen, dass das Verfassungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung beantragt wurde
Wenn aus dem Antrag und den Anhängen der Klage hervorgeht, dass der Antrag auf Einstellung der Ausführung nicht gerechtfertigt ist, kann der Antrag ohne Verteidigung der Beklagten Verwaltung abgelehnt werden
16 in Fällen, in denen die Vollstreckung gestoppt werden soll. die Frist kann verkürzt werden, so dass die Benachrichtigung durch die Hand des Beamten erfolgen kann.
Kann die Entscheidung, die Vollstreckung zu stoppen oder zu verweigern, angefochten werden ?
Gegen Entscheidungen des bezirksverwaltungsgerichts, die über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung getroffen wurden, können beim nächstgelegenen bezirksverwaltungsgericht, den Verwaltungs-und steuergerichten und den Entscheidungen eines einzigen Richters innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag nach der Mitteilung der Entscheidung beim bezirksverwaltungsgericht Berufung eingelegt werden. Die angefochtene Behörde muss innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Akte eine Entscheidung treffen. Die angefochtenen Entscheidungen sind endgültig
Aus den gleichen Gründen kann nicht ein zweites Mal die Ausführung gestoppt werden.
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