Wenn das Mietverhältnis trotz des Auslaufens eines befristeten Mietvertrages in gewöhnlichen Mietverträgen weitergeht, wird der Mietvertrag in diesem Fall auf einen unbefristeten Mietvertrag zurückgeführt .
Wenn jedoch der Mietvertrag bei der Vermietung von Wohnungen und Dächern vom Mieter nicht mit einer schriftlichen Mitteilung von 15 Tagen im Voraus gekündigt wird, gilt der Vertrag unter den gleichen Bedingungen als um 1 Jahr verlängert.
Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Mieter den Mietvertrag untervermieten. Aber bei der Vermietung von Wohnungen und Dächern kann der Mieter den Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht untervermieten.
Mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters kann der Mieter das Mietverhältnis übertragen. Der Mieter kann diese Zustimmung nicht verweigern, es sei denn, er hat einen berechtigten Grund. Der ehemalige Mieter bleibt jedoch bis zum Ende des Mietverhältnisses und für maximal 2 Jahre gesamtschuldnerisch für den Mietpreis und die nebenzahlungen verantwortlich.
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