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3.799 m2 Fläche in der Größe des Grundstücks 1813 Insel 768 das gesamte Grundstück mit der Nummer 1/2 Verhältnis I.M. die Klägerin murisi M.M. er ist in der Urkunde eingetragen. 18.870 m2 Grundstück in der gleichen Nachbarschaft 1813 Insel 769 Grundstück Nr. 14499/18870 Anteil der Genossenschaft, 4371/37790 Anteil I.M., Die Aktie 4371/37790 ist im Namen des Antragstellers murisi in der Tat registriert.
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderats wurde das gesamte Grundstück 768 Parzellen als Grünfläche aus dem Grundbuch gestrichen. Auf Antrag der Eigentümer des Grundstücks mit der Nummer 769 wurde die offizielle Urkunde von den grundbuchwächtern ausgestellt. Im Namen der Genossenschaft im Namen der Genossenschaft.M. und M.K. mit murisi M.M.Sie sind zuständig, auch I.M. und die murisi des Antragstellers ist in Ihrem Namen adelig autorisiert. In dieser Rechnung wurde gemäß dem Beschluss des Rates vom 16 / 3 / 1989 769-Parzellen in elf separate Parzellen aufgeteilt und eine einvernehmliche Aufteilung zwischen den Eigentümern festgestellt. Dementsprechend wurde das 18.870 m2 große Grundstück mit der Nummer 769 2.397 m2 auf die Straße gelegt, während 9326 m2 als Grünfläche aufgegeben wurden und der Rest unter den Eigentümern aufgeteilt wurde.
768 und 769 Parzellen in Bezug auf die Umwandlung eines Teils der verlassenen Orte in das Gebiet der religiösen Einrichtung, die vom Stadtrat am 23 / 6 / 2000 genehmigt wurde, und der Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nazim murisi des Antragstellers und I.M. die Klage wurde am 20/12/2002 angenommen und die zoning-Pläne wurden annulliert.
Murisi des Antragstellers reichte eine Schadensersatzklage ein, indem er erklärte, dass die Grünfläche und die Immobilien, die er kostenlos auf der Straße verließ, nicht für den Zweck der Aufgabe genutzt wurden. Das Gericht entschied, dass der Fall aufgrund des Mangels an passiver Feindseligkeit in Bezug auf den Bürgermeister abgelehnt wurde und der Fall in Bezug auf den Bürgermeister grundsätzlich abgelehnt wurde. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung wurde ebenfalls von derselben Kammer abgelehnt.
Ansprüche
Die Klägerin argumentierte, dass das Eigentumsrecht verletzt wurde, weil das unbewegliche Eigentum, das kostenlos als Grünfläche und Straße aufgegeben wurde, dem Zweck der Aufgabe zuwiderlief.
Würdigung Des Gerichts
Es gibt keinen Aspekt des konkreten Ereignisses, der eine Diskussion über die Kriterien der Verfügbarkeit und Notwendigkeit erfordert. Die Frage, die diskutiert werden muss, ist, ob die Intervention angemessen ist.
Die Verhältnismäßigkeit, das dritte unterprinzip des Maßes, erfordert ein faires Gleichgewicht zwischen dem Schutz des öffentlichen Interesses und den Rechten und Freiheiten des Einzelnen. Wenn die beabsichtigte Maßnahme den Eigentümer ungewöhnlich und übermäßig belastet, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Intervention verhältnismäßig und daher maßvoll ist. So wird festgestellt, ob die Klägerinnen über-und unterlegen sind.
Erstens ist es notwendig zu betonen, dass der Verzicht des Antragstellers und anderer Eigentümer nicht bedingungslos, sondern als Grünfläche und Straße, mit anderen Worten, bedingter freier Verzicht/Vergebung ist und nach den Gutachten des Obersten Gerichts nicht für den Zweck der Aufgabe der Immobilien verwendet wird.
In diesem Stadium ist anzumerken, dass, wenn die Immobilie außer für den Zweck der Verlagerung verwendet wird, aber für einen anderen Bedarf im öffentlichen Interesse zugewiesen wird, es wieder akzeptiert werden muss, dass der Zweck des öffentlichen Interesses existiert, aber nur der Grund geändert wurde. Auf der anderen Seite, wie bereits vom Verfassungsgericht erklärt, ist die Nutzung der Immobilie für verschiedene Zwecke, da sie nach der Zuteilung für den Zweck der Enteignung nicht mehr erforderlich ist, auch nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Eigentumsrechts, abhängig von den Umständen des konkreten Ereignisses.
In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, den Entschädigungsantrag abzulehnen, da die nachträgliche Änderung der zonenpläne keine Auswirkungen auf die kündigungsvorgänge haben wird, da der Bau eines städtischen servicegebäudes und einer Moschee im Gegensatz zum Zweck der Aufgabe eines Teils der Grünfläche und der Straße einen anderen öffentlichen Zweck erfüllt, wenn die Gemeinde Einnahmen aus den Geschäften erwirbt.
Daher wurde im konkreten Fall festgestellt, dass die Entscheidungen der Gerichte keine hinreichende und relevante Begründung enthielten, um auf die Ansprüche und Einwände des Klägers zu reagieren, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten.
Aus diesem Grund wurde bei Betrachtung des gesamten Verwaltungs-und Gerichtsverfahrens der Schluss gezogen, dass die Verfahrensgarantien zum Schutz des Eigentumsrechts im konkreten Fall nicht erfüllt waren und der Antragsteller diese Garantien nicht in Anspruch genommen hatte. Aus diesem Grund ist das gerechte Gleichgewicht zwischen dem Eigentumsrecht des Anmelders und dem öffentlichen Interesse, auf dem der Eingriff beruht, gegen den Anmelder gestört, und der Eingriff in das Eigentumsrecht ist unermesslich.
Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass das Eigentumsrecht aus den genannten Gründen verletzt wurde.
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