Veranstaltungen
Die Antragsteller wurden wegen ihrer auf verschiedene Weise dargelegten Gedanken oder ihrer Handlungen bei Versammlungen und Demonstrationen, an denen sie teilnahmen, mit Haftstrafen oder Geldstrafen bestraft, aber für fünf Jahre unter Aufsicht des HAGB gestellt.
Ansprüche
Die Beschwerdeführer behaupteten, dass die Entscheidung des HAGB über verschiedene Verbrechen gegen Ihre Meinungsfreiheit und das Recht auf Versammlungen und Demonstrationen verstoße.
Würdigung Des Gerichts
Das Verfassungsgericht hat in mehreren früheren urteilen festgestellt, dass die aufgrund verschiedener Meinungsäußerungen ergangenen HAGB-Entscheidungen und die vorgeschriebenen prüfungsfristen einen Eingriff in bestimmte Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen darstellen, wie zum Beispiel die Meinungs-oder Pressefreiheit oder das Recht auf Versammlungs-und Demonstrationszug.
In konkreten Anträgen wurde anerkannt, dass mit den Entscheidungen des HAGB, die aufgrund der Verletzung verschiedener Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere des Rechts auf die Gleichheit der Waffen, des Rechts auf Verteidigung, des Rechts auf schutzhilfe und des Rechts auf begründete Entscheidung getroffen wurden, die Meinungsfreiheit der Antragsteller oder das Recht auf Versammlungs-und Demonstrationszug beeinträchtigt wurden. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, ob die Eingriffe, die durch HAGB-Entscheidungen aufgrund von gesonderten Gerichtsverfahren gegen die Antragsteller vorgenommen wurden, den rechtlichen Kriterien entsprechen.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichen nicht aus, um die Probleme, die sich aus der Umsetzung des hagb ergeben, zu lösen; Sie können die abschreckende Wirkung, die sich auf die verschiedenen Grundrechte der Antragsteller auswirkt, wie die Meinungsfreiheit und das Recht auf Versammlungs-und demonstrationsmärsche, nicht systematisch beseitigen. Es zeigt sich, dass weder die Gesetzesänderungen des Gesetzes Nr. 5271 über die Einrichtung des HAGB, noch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema oder die Praxis der Gerichte erster Instanz ausreichen, um die in der Entscheidung ausführlich dargelegten Probleme zu beseitigen.
Es wurde der Schluss gezogen, dass die Gesetzgebung, aus der das HAGB als Ganzes besteht, strukturelle Probleme enthält, die zu ständigen Verletzungen der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungsfreiheit, führen und dass diese Probleme nicht auf andere Weise als durch die Verordnung des Gesetzgebers-z. B. durch Kommentare der Justiz – beseitigt werden können. Im vorliegenden Fall die Gerichte erster Instanz und das Oberste Gericht, die Klägerinnen des hagb-Organs, die in allen Entscheidungen, die Gegenstand der Anwendung sind, Anwendung finden 26 der Verfassung. und 34. er konnte nicht verhindern, dass seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt wurden, die durch Artikel geschützt waren.
Das Verfassungsgericht ist nach all seinen Bewertungen zu dem Schluss gekommen, dass die Eingriffe, die sich aus der Anwendung der hagb-Einrichtung ergeben, die den vorliegenden Anträgen unterliegen, nicht das Kriterium der Rechtmäßigkeit erfüllen.
Das Verfassungsgericht hat aus den genannten Gründen entschieden, dass die Meinungsfreiheit und das Recht auf Versammlungen und Demonstrationen verletzt wurden.
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