die Haftung des Daren aufgrund des Mangels wird im Verwaltungsrecht als “Servicefehler” bezeichnet. Ein Servicefehler ist ein Mangel, eine Fahrlässigkeit oder eine Verzögerung im Betrieb oder in der von der Verwaltung erbrachten öffentlichen Dienstleistung.
In gerichtlichen Entscheidungen wird der Servicefehler auf drei Arten anerkannt:
Servicefehler aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Dienst überhaupt nicht funktioniert,
Servicefehler aufgrund verspäteter Erbringung des öffentlichen Dienstes,
Servicefehler aufgrund einer schlechten Funktion des öffentlichen Dienstes.
Alle persönlichen Mängel, die sich aus der Erfüllung der Pflichten des Beamten ergeben, stellen einen Servicefehler im Rahmen des “pflichtmangels” dar.
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