Gesetz Nr. 492
Die Grundsätze für die Gebühren, die bei der Übertragung von Immobilien angewendet werden, die in der Tat durchgeführt werden, sind durch das Gebührengesetz Nr. 492 geregelt. Der Gesetzgeber hat die Grundlage der Gebühren, die bei der Übertragung von Immobilien angewendet werden, unter der Überschrift “Maßen und Proportionen des Kaufs von Gebühren” geregelt und in diesen artikelvereinbarungen wird auf den Tarif verwiesen.
Gesetz Nr. 492, 60. mit dem Titel “Grundbuch-und katastergebühren ” werden die im Tarif (4) geschriebenen Transaktionen entsprechend der Art und Art der Transaktionen relativ oder als Opfer auf der Grundlage des Wertes genommen.”neben dem Ausdruck 61, der bestimmt, dass die Berechnung nach dem Wert der Immobilie durchgeführt wird. im Text des Artikels “die im Tarif Nr. 4 geschriebenen Werte sind für Transaktionen, die nach dem Wertmaß ausgegeben werden, unerlässlich.”gesagt wurde. In diesem Fall wird der Betrag, der im Tarif festgelegt wird, auf dem vereinbarten Wert der Schaltung basieren, wenn die Grundlage der Gebühren in der Eigentumsurkunde für Immobilien bestimmt wird.
(4) nach dem Tarif Nr. die Immobilien im Austausch für ivaz oder auf der Grundlage des Kaufvertrages bis zum Tod oder nach den Bestimmungen der trampa, die Übertragung und Erwerb der Immobilie in Bezug auf den Wert der Grundsteuer nicht weniger als der angegebene transfer-und Kaufpreis (im Falle der Zwangsvollstreckung und des Ausscheidens, über den in Enteignungen bewerteten Preis) wird separat für den Abnehmer und den Abnehmer bezahlt.
Gebühren
Der zu zahlende Preis wird im gesetzstext als 20 pro tausend für den Käufer und im gleichen Verhältnis als 20 pro tausend für den Verkäufer bestimmt. Aber diese Rate 5 / 5 / 2018 datiert und im Amtsblatt Nr. 30412 veröffentlicht 30 / 4 / 2018 datiert und 2018 / 11674 mit dem Zusatzbeschluss des Ministerkabinetts, “20 pro tausend” in Bezug auf die grundbuchgebühr, bis zum 31 / 10 / 2018 (einschließlich dieses Datums) angewendet werden, in Wohn-und Geschäftsräumen (einschließlich derjenigen, die bodenerleichterungen eingerichtet haben) wurde als “15 pro tausend” neu festgelegt.
Die oben genannten 15-Studiengebühren in Höhe des Tausendstels wurden zuvor 15 / 3 / 2017 datiert und 30008 im Amtsblatt veröffentlicht 13 / 3 / 2017 datiert und 2017 / 9973 mit dem Zusatzbeschluss des Ministerrates Nr. 30 / 9 / 2017 (einschließlich dieses Datums) zur Anwendung bestimmt, während “Tausendstels 15” bis zum 05.05.2018 mit der Veröffentlichung der RG bis zum 31.10.2018 verlängert wurde.
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