Widerrufsfälle sind zwei Arten: “Dauer der Allgemeinen Klageerhebung” und “Dauer der besonderen Klageerhebung”, je nach Art des Verfahrens:
Allgemeine Klagefrist: die allgemeine Frist für die Nichtigkeitsklage beträgt 60 Tage bei Staatsrat und Verwaltungsgerichten und 30 Tage bei steuergerichten. In der Regel sind die Kündigungsfristen gegen alle Verwaltungsverfahren allgemeine Verfahrensfristen.
Besondere Verfahrensdauer: aufgrund der Art der Verwaltungsverfahren können in sondergesetzen oder sonderklauseln gesonderte Verfahrensfristen außerhalb der Allgemeinen Verfahrensfristen vorgesehen werden. In diesem Fall gilt nicht die Dauer der Allgemeinen Klageerhebung, sondern die Dauer der besonderen Klageerhebung, die im Gesetz über die Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, diese besondere Frist. Damit die Frist für die sonderklage jedoch eingehalten werden kann, muss die Dauer der sonderklage in dem von der Verwaltung vorgenommenen Verfahren deutlich angegeben werden. In Fällen, in denen die Frist für die besondere Klageerhebung nicht ausdrücklich im Verwaltungsverfahren angegeben ist, kann gegen diese verwaltungsmaßnahme innerhalb der Allgemeinen klageeröffnungsfrist ein Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden.
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