Die Nichtigkeitsklage im Verwaltungsrecht ist eine Klage, die auf dem Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingereicht wird und auf die Einhaltung der Verwaltungsverfahren durch die Justiz abzielt. Eine Nichtigkeitsklage ist eine Art verwaltungsklage, die von denen eingereicht wird, deren Interessen aufgrund einer der Aspekte der Autorität, Ursache, Form, Gegenstand und Zweck der Verwaltungsverfahren und ihrer Rechtswidrigkeit verletzt werden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nicht in einer Weise entscheiden, die gegen das Verbot der Ortsbesichtigung verstößt und den Ermessensspielraum der Verwaltung ausschließt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit administrativer Handlungen und Verfahren. Die Verwaltungsgerichte dürfen keine vor-Ort-Kontrolle durchführen, keine gerichtliche Entscheidung treffen, die die Ausführung der exekutivaufgabe gemäß den in den Gesetzen dargelegten Formen und Grundsätzen einschränkt, die Art der verwaltungsklage und-Handlung oder den Ermessensspielraum der Verwaltung ausschließt.
Ein volljustizverfahren ist eine Art Verwaltungsverfahren, das von der Verwaltung eingereicht wird, um den durch ein Verwaltungsverfahren verursachten Schaden zu kompensieren. Die vollständige gerichtliche Klage gilt als Schadensersatzklage gegen die Verwaltung. Der Widerruf ist eine Klage, die nur zum Zwecke der Beseitigung des Verwaltungsverfahrens eingereicht wird.
Mit dem Antrag auf Schadensersatz kann eine vollständige gerichtliche Klage gegen das Verwaltungsverfahren eingereicht werden. Die Person, die aufgrund des Verwaltungsverfahrens einen Schaden erlitten hat, kann zuerst eine stornierungsklage einreichen und innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Entscheidung über die stornierungsklage eine vollständige gerichtliche Klage einreichen.
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