Bei verwaltungsstreitigkeiten beginnt die Frist für die Einreichung der Klage ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung, d. h. dem Zeitpunkt, an dem die Transaktion dem betroffenen mitgeteilt wurde.
Bei Streitigkeiten, die sich aus Steuern, Abgaben und ähnlichen finanziellen Verpflichtungen und Ihren Erhöhungen und Strafen ergeben; Erhebung von Steuern, die mit der Erhebung der aufgelaufenen steuern verbunden sind; Mitteilung in Fällen, in denen die Mitteilung erfolgt ist, oder in Transaktionen, die die Mitteilung ersetzen; Zahlung an die Rationen in den durch Einbehaltung erhobenen Steuern; Registrierung in den steuern, die mit der Registrierung verbunden sind, und in Angelegenheiten, in denen die Verwaltung Klagen muss, kommt die Entscheidung der zuständigen Behörde oder Kommission an die Verwaltung; ab dem Tag nach dem Datum beginnt die verfahrensfrist zu funktionieren.
In Fällen, in denen die Adresse nicht bekannt ist, durch eine Anzeige gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes mitgeteilt wird, beginnt die Frist fünfzehn Tage nach dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Bekanntgabe erfolgt, es sei denn, es gibt eine gegenteilige Bestimmung im Sondergesetz.
Die Frist für die Einreichung von Klagen gegen regulatorische Maßnahmen, wie Vorschriften, Verordnungen, Mitteilungen, die bekannt gegeben werden müssen, beginnt mit dem Tag nach dem Datum der Bekanntgabe. Sie können nur dann klagen, wenn Sie eine Klage gegen sie eingereicht haben, oder gegen beide, wenn Sie eine Klage gegen sie eingereicht haben. Die Tatsache, dass die regulatorische Transaktion nicht storniert wurde, verhindert nicht, dass die auf dieser Verordnung basierende Transaktion storniert wird.
Bevor ein Verwaltungsverfahren von den betroffenen eingereicht wird, kann die oberste Behörde aufgefordert werden, das Verwaltungsverfahren aufzuheben, aufzuheben, zu ändern oder ein neues Verfahren durchzuführen, wenn es keine höhere Behörde gibt, kann die Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, innerhalb der Frist für die Einreichung eines Verwaltungsverfahrens beantragt werden. Dieser Antrag stoppt die Dauer der verwaltungsklage, die mit der Bearbeitung begonnen hat.Wenn keine Antwort innerhalb von sechzig Tagen erfolgt, gilt die Anfrage als abgelehnt (stillschweigend abgelehnt).Wird der Antrag abgelehnt oder als abgelehnt angesehen, beginnt die Frist für die Einreichung der Klage erneut zu gelten und wird auch die Frist bis zum Anmeldetag berücksichtigt.
Wenn es noch keine Verwaltungsverfahren gibt, die Gegenstand eines widerrufsverfahrens sein können, oder wenn die betroffene Person keine Kenntnis davon hat, kann die betroffene Person eine Klage oder Klage bei der Verwaltung einreichen und beantragen.Wenn innerhalb von 60 Tagen keine Antwort erfolgt, gilt die Anfrage als abgelehnt. In der Rechtsordnung wird dies als” Red ” bezeichnet. Im Falle einer stillschweigenden Ablehnung können die Betroffenen innerhalb der Einreichungsfrist (d. h. innerhalb einer zweiten 60-Tage-Frist) nach Ablauf der 60-tägigen Antwortfrist Klage beim Staatsrat, bei Verwaltungs-und steuergerichten einreichen. Das heißt, wenn der Antrag als abgelehnt gilt, wird die Frist für die Einreichung der Klage mit 120 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags verkürzt. Obwohl die Verwaltung innerhalb der 60-tägigen Frist geantwortet hat, kann sie, wenn die Antwort nicht endgültig ist, Klagen, indem Sie diese Antwort als Ablehnung Ihres Antrags betrachtet und auf die endgültige Antwort warten. Die Frist, in der der Betroffene auf eine endgültige Antwort wartet, läuft nicht. Die Wartezeit darf jedoch 6 Monate ab dem Anmeldetag nicht überschreiten.Im Falle der nichterklärung einer Klage oder der nichterklärung einer Klage können Sie innerhalb von sechzig Tagen nach der Mitteilung der Antwort klagen, wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Ablauf der sechzig-Tage-Frist Antworten.
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