Entscheiden die Verwaltungsgerichte in einem Fall, der in den “Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit” fällt, die Klage wegen Nichtbefolgung oder Nichtbefolgung abzulegen, so übermitteln Sie die Akte dem Staatsrat oder dem zuständigen Verwaltungs-oder Steuergericht.
Wenn der Staatsrat den Fall nicht in seinem Zuständigkeitsbereich sieht, beschließt er, die Akte an das zuständige und zuständige Gericht zu senden. Hält sich das Gericht, dem die Akte aufgrund von Pflicht-oder nichtbefugnis übermittelt wurde, für nicht befugt oder nicht befugt, so wird der Streit vom bezirksverwaltungsgericht, andernfalls vom Staatsrat, beigelegt, wenn sich das betreffende Gericht und das Gericht, das die erste Entscheidung über Pflicht-oder nichtbefugnis getroffen hat, in der Zuständigkeit desselben bezirksverwaltungsgerichts befinden.
Die Entscheidungen des Staatsrates und des bezirksverwaltungsgerichts in Zuständigkeits-und autoritätsstreitigkeiten werden den zuständigen Gerichten mitgeteilt und den Parteien mitgeteilt. Die vom Staatsrat und dem bezirksverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen mit Zuständigkeits-und autoritätsstreitigkeiten sind endgültig.Wenn in einem Fall, der in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, eine Entscheidung über die nichtbefugnis oder nichtbefugnis getroffen wird, wird keine Gebühr erhoben, wenn das zuständige und ermächtigte Gericht erneut verklagt wird.
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