Nach dem Zivilgesetzbuch Erben Adoptivsohn und altsou als Blutsverwandte den, der ihn adoptiert hat. Gleichzeitig bleibt die Erbschaft des adoptivs in seiner wahren Familie bestehen. Das heißt, sie erben Adoptiv-und altsoy sowohl von ihrer eigenen Familie als auch von Ihrem Adoptivsohn, während Sie das Erbe teilen.
Sie sind jedoch nur Erben des adoptivs und des Untergebenen, was bedeutet, dass Sie nicht Erben der Verwandten des adoptivs sind.
Gleichzeitig ist die Erbschaft zwischen dem Adoptivsohn und dem Adoptivsohn und seinem Untergebenen einseitig, d.h. der Adoptivsohn und sein Untergebener können nicht Erben der Adoption sein, während der Adoptivsohn und seine Untergebenen keine Erben der Adoption sind. Die Erbschaft ist hier die gesetzliche Erbschaft.
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