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Gegen den Antragsteller wurde eine Untersuchung durch die Generalstaatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Fetullahistischen Terrororganisation/parallel state structure (FETÖ/PDY) eingeleitet, und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erließ der Magistrat einen Haftbefehl gegen den Antragsteller. Der Antragsteller wurde in Usak gefangen; Av über das Audio-und Videoinformationssystem (SEGBIS) und bei der von resen benannten Anwaltskammer für Schmerzen registriert. E.D. die Aussage des Antragstellers ist eingegangen. Nach dem Verhör wurde beschlossen, den Antragsteller wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation festzunehmen.
Als Ergebnis der Untersuchung wurde Der Schmerz vor dem Strafgericht verhandelt. Der Antragsteller; in dem Antrag, den er vor der ersten Sitzung des Prozesses an das Gericht über die Strafvollzugsanstalt schickte, erklärte er, dass er nicht in der Lage sei, mit dem von der Anwaltskammer des Schmerzes ernannten Verteidiger zu sprechen, da er über SEGBIS Aussagen müsse, und beantragte, dass der Verteidiger von der Anwaltskammer von Izmir ernannt wird. Auf Antrag des Gerichts, einen neuen Verteidiger für die strafverfolgungsphase zu ernennen, wird die Schmerzanwaltschaft Av. A.N.K. er wurde als Verteidiger eingesetzt. Der Kläger nahm über SEGBIS von der Strafvollzugsanstalt an der ersten Anhörung Teil. In der genannten Sitzung behauptete der Antragsteller, dass er sich während der Untersuchungsphase nicht mit dem Verteidiger treffen konnte, und die Aussage der Staatsanwaltschaft wurde unter ungünstigen Haftbedingungen unter der Leitung der Strafverfolgung getroffen. Da in der zweiten Anhörung keine Verbindung zur Strafvollzugsanstalt hergestellt werden konnte, konnte der Antragsteller nicht vorbereitet werden, und der Verteidiger des Antragstellers nahm nicht an der Anhörung teil, indem er ein Alibi meldete. In dieser Sitzung legte die Staatsanwaltschaft eine Grundsatzerklärung vor, und die Klageschrift wurde dem Antragsteller und der Verteidigung mitgeteilt. In der letzten Sitzung des Prozesses, an dem er über die Strafvollzugsanstalt SEGBIS teilnahm, wurde die Verurteilung des Klägers wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation beschlossen.
Die Beschwerde, die vom Bezirksgericht wegen sachlicher Ablehnung des berufungsantrags eingereicht wurde, wurde ebenfalls vom Obersten Gerichtshof abgelehnt und damit das Urteil rechtskräftig.
Ansprüche
Der Beschwerdeführer behauptete, dass das Recht auf Unterstützung durch den Verteidiger verletzt worden sei, weil er sich nicht mit dem von resen beauftragten Verteidiger in der Strafvollzugsanstalt treffen konnte, und das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein, weil seine Teilnahme an der Anhörung durch Audio-und Videoübertragung gewährleistet war.
Würdigung Des Gerichts
Im konkreten Fall wurde in der Phase der Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller und die ihm zugewiesene Verteidigung in weit voneinander entfernten Provinzen lagen. In den Zeugenaussagen und Verhörprotokollen gibt es keinen Hinweis darauf, dass dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wurde, sich ohne Aufsicht eines Verteidigers und eines Dritten zu treffen, indem Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit des Informationsaustauschs getroffen wurden. In der Phase der Strafverfolgung hat das Gericht keine Bewertung der schriftlichen und mündlichen Ansprüche des Klägers in Bezug auf seine Verteidigung vorgenommen. Das Gericht hat weder den Antrag des Antragstellers auf Ernennung eines Verteidigers von der Anwaltskammer des haftortes bewertet, noch hat es auf eine alternative Methode zurückgegriffen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich aus der Sicht der Verteidigung ergeben, wenn sich der Antragsteller und der Verteidiger an verschiedenen Orten befinden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Gericht zwar die Möglichkeit hatte, den Antragsteller persönlich auf die Anhörung vorzubereiten, jedoch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternahm und dass der Antragsteller alle seine Argumente in den Sitzungen erhielt, an denen er über SEGBIS teilnahm. Darüber hinaus wurde aus den anhörungsprotokollen und den Aufzeichnungen des Nationalen justiziellen Netzinformationssystems (UYAP) ersichtlich, dass das Gericht dem Antragsteller, dessen Teilnahme an der Anhörung über SEGBIS zur Verfügung gestellt wurde, nicht die Möglichkeit bot, sich mit Schutzmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit des Informationsaustauschs ohne Aufsicht eines Dritten zu treffen. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass Segbis der Verteidigung nicht die Möglichkeit bietet, mit dem Verdächtigen oder Angeklagten intim zu kommunizieren.
Der Zweck der Beauftragung eines Verteidigers ist es, sicherzustellen, dass der Verdächtige/Angeklagte seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnimmt. Es ist möglich, dass der Verdächtige/Angeklagte eine wirksame Verteidigung durchführen kann, ohne sich vor der rechtsgerüsteten Staatsanwaltschaft benachteiligt zu fühlen, indem er die Rechtshilfe des Verteidigers tatsächlich in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass die Beauftragung eines Verteidigers nicht formell, sondern in der Lage ist, das Recht auf die Inanspruchnahme der verteidigungshilfe auf konkrete und effektive Weise zu gewährleisten. In dem konkreten Fall wurde festgestellt, dass der Antragsteller, der während des gesamten Verfahrens inhaftiert war und nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Auswahl eines Verteidigers verfügte, nicht in der Lage war, die Rechtshilfe des Verteidigers wirksam in Anspruch zu nehmen.
Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass aus den genannten Gründen das Recht auf schutzhilfe verletzt wurde.
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