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Es wurde beschlossen, die Investition zu genehmigen, um einen Fisch-und aquakulturgroßhandel auf dem benachbarten Grundstück zu machen, auf dem der Antragsteller ein unabhängiger abteilungseigentümer ist. Die Klägerin hat eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht, um die Aufhebung der genannten Entscheidung zu beantragen. Der Beschwerdeführer, in der Klageschrift; das Graben und Ausheben des Fundaments wird fortgesetzt, M. Er wies darauf hin, dass das Gelände bis zu den Gartenmauern betreten wurde und die Ausgrabungsarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen fortgesetzt wurden, und nach Abschluss des Baus wird die Wohnung aufgrund von Geruch und Lärm unbewohnbar. Nachdem das Verwaltungsgericht die Abweisung des Falles beschlossen hatte, beantragte der Antragsteller eine Berufung; das bezirksverwaltungsgericht entschied, dass der Antrag auf Berufung abgelehnt wurde.
Ansprüche
Die Klägerin machte geltend, dass das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt worden sei, weil das benachbarte Grundstück zum Großhändler für Fisch und Aquakultur wurde.
Würdigung Des Gerichts
20 der Verfassung. im Rahmen des in diesem Artikel garantierten rechts auf Achtung des Privatlebens sind die öffentlichen Behörden verpflichtet, die Umwelt zu schützen und zu entwickeln und in diesem Zusammenhang die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es liegt im Ermessen der Behörden, wie dies zu tun ist und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang getroffen werden, aber es ist auch obligatorisch, diese Maßnahmen schnell, vernünftig und angemessen anzuwenden, um eine Verletzung des Rechts nicht zu verursachen.
Eine der wichtigsten Maßnahmen, die unter den Bedingungen des konkreten Antrags getroffen werden müssen, ist, anhand objektiver und wissenschaftlicher Daten zu ermitteln, inwieweit die berechtigten Bedenken des Antragstellers wahr sind und welche Auswirkungen die Umweltbelastung haben kann. Eine der funktionalen Methoden in dieser Hinsicht ist die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit den erfassten Projekten. 4 Der Umweltverträglichkeitsprüfung. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); bei der Bestimmung der positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Projekte auf die Umwelt werden die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um negative Auswirkungen zu verhindern oder in einem Ausmaß zu minimieren, das die Umwelt nicht schädigt, definiert als die Arbeiten, die fortgesetzt werden, um die ausgewählten Standort-und Technologiealternativen zu bestimmen und die Umsetzung der Projekte zu überwachen und zu kontrollieren. 7 der Verordnung über den Groß-und Einzelhandel von Fischereierzeugnissen. eines der Dokumente, die für die Genehmigung der Einrichtung in der Klausel erforderlich sind, ist “die Entscheidung des lokalen Umweltrates, die Umweltauswirkungen sind unbedeutend oder der positive Bericht der Umweltverträglichkeitsprüfung”. In dieser Hinsicht ist es wichtig, einen UVP-Bericht zu erhalten und den Grad der Auswirkungen der Beschwerden des Antragstellers zu bestimmen oder festzustellen, dass die Umweltauswirkungen unbedeutend sind, dass der Erhalt eines solchen Berichts vom lokalen Umweltausschuss als Bedingung in der Gesetzgebung geregelt ist.
In diesem Fall enthält die Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erhalt eines UVP-Berichts, den er im Verfahren vorgebracht hat, keine Bewertung und wird trotz der Bestimmungen der Gesetzgebung nicht geprüft, ob diesbezüglich eine Notwendigkeit besteht, was bedeutet, dass es keine sorgfältige Prüfung der Ansprüche des Klägers auf Umweltschäden gegeben hat. Auf der anderen Seite wurde im Gesetz Nr. 5216 jede Art von Großhändler zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Metropolitan municipalities gezählt. In der entsprechenden Verordnung ist jedoch geregelt, dass aquakulturzustände nicht in Gebieten in der Nähe von Wohn -, Arbeitsplatz -, schadstoffproduktionsanlagen und ähnlichen Orten installiert werden können. Darüber hinaus wurde im Rahmen des im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall eingereichten Ermittlungsverfahrens vorbereiteten Sachverständigengutachten festgestellt, dass bei der Durchführung der Erdarbeiten durch die Gemeinde keine Sicherheits-und Aushub-Maßnahmen ergriffen wurden, ein Teil der Mauer des benachbarten parzels abgerissen wurde und bei regnerischem Wetter unabhängige Teile des benachbarten parzels beschädigt werden können.
Die Gerichte haben die wesentlichen Ansprüche des Klägers nicht bewertet, und es wurde kein sorgfältiges Verfahren durchgeführt und keine relevanten und ausreichenden Gründe angegeben, die den Verfassungsnormen entsprechen. In diesem Fall gab es keine Beurteilung durch die Gerichte zwischen den Interessen des Klägers und den Interessen des öffentlichen Interesses, die sich aus dem Öffentlichen Dienst ergeben, den die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten durchführen muss, und den Interessen, die dem konkreten Anmelder im Besonderen gegenüberstehen.
Im Lichte dieser Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller seinen positiven Verpflichtungen gegenüber den öffentlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nicht nachgekommen ist.
Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass aus den genannten Gründen das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wurde.
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